Fragen zur Pflege

HIER FINDEN SIE HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR AMBULANTEN PFLEGE

Was ist das Besondere an der Höchberger Sozialstation?

Unser Leistungsangebot ist ebenso vielfältig wie die Bedürfnisse unserer Kundinnen und Kunden. Wir sind ein anerkannter Pflegedienst mit Versorgungsauftrag seit über 115 Jahren. Auf diese Erfahrung und Kompetenz können Sie sich verlassen. Pflege ist für uns nicht nur hochqualifizierte und professionelle Betreuung, sondern weitaus mehr:

Ihre Vorteile – unser Service für Sie

  • 24 Stunden Erreichbarkeit
  • anerkannter Pflegedienst mit Versorgunsauftrag
  • kompetente Pflege und Betreuung in Ihrem Zuhause
  • erfahrene Pflegekräfte
  • regelmäßige Weiterbildung der Pflegekräfte
  • Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen – im Jahr 2021 haben wir erneut die Bestnote 1,0 erhalten

FRAGEN ZUR PFLEGE

Wo stelle ich den Antrag auf Pflegebedürftigkeit?

WER HILFT MIR DABEI? WIE GEHT ES NACH DER ANTRAGSTELLUNG WEITER?

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Menschen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es folgendermaßen weiter:

  • Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst Bayern (MD) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. In dringlichen Fällen kann diese Zeit verändert werden.
  • Der MD kündigt den Hausbesuch an
  • Die Begutachtung wird durchgeführt
  • Der MD erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse
  • Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag
  • Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde

WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MD bietet es sich an, für ein paar Tage ein sog. “Pflegetagebuch” zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen, in Minutenwerten aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.

Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.

Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Antrag auf Pflegebedürftigkeit abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung.

Statistiken belegen, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang mit der Caritas-Sozialstation Kontakt aufzunehmen, die Ihnen bei berechtigter Kritik am Pflegegutachten weiterhelfen kann.

Welche Voraussetzungen sind notwendig, um Leistungen der Pflegekasse zu bekommen?

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, muss der Pflegebedürftige in einen Pflegegrad eingruppiert worden sein. Um in einen Pflegegrad eingruppiert zu werden, muss ein gewisser Hilfe- und Pflegebedarf vorliegen. Alle weiteren Informationen finden Sie unter der Rubrik „Was heißt “pflegebedürftig”? auf dieser Seite.

Welche Pflegegrade gibt es?

Welche Voraussetzungen müssen für die jeweilige Pflegegrade erfüllt sein?

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen (vgl. Sie auch “was heißt pflegebedürftig”). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftge Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten

Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten

Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Gesonderter Hinweis:

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

Welche Leistungen gibt es aus der Pflegeversicherung?

Die Höhe der Leistungen, die eine pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung wird gewährt, wenn die Pflegeperson von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad Leistungsanspruch der/des Versicherten

 

 

Pflegegrad 1

bis 31.12.2024

0 €

ab 01.01.2025

0 €

Pflegegrad 2

760 €

796 €

Pflegegrad 3

1.431 €

1.497 €

Pflegegrad 4

1.778 €

1.859 €

Pflegegrad 5

2.200 €

2.2199 €

     

Diese Beträge werden nicht an die/den Pflegebedürftige/n als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen zur Finanzierung der erbrachten Dienstleistungen der Caritas-Sozialstation zur Verfügung.

* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 125 € (ab 01.01.25: 131 €), der für Leistungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert berechnen.

PFLEGEGELD

Pflegegeld erhält man, wenn die Pflege von von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtliche Helfern übernommen wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Höhe des Pflegegrades:

Pflegegrad Leistungsanspruch des Versicherten

 

 

Pflegegrad 1

bis 31.12.2024

0 €

ab 01.01.2025

0 €

Pflegegrad 2

332 €

347 €

Pflegegrad 3

572 €

599 €

Pflegegrad 4

764 €

800 €

Pflegegrad 5

946 €

990 €

Hinweis: PflegegeldempfängerInnen sind vom Gesetzgeber verpflichtet, eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine Sozialstation in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Auch Personen, die Kombinationsleistung oder Pflegesachleistungen erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie gerne hierzu auf uns zu.

Ansonsten erfolgen Beratungsbesuche wie folgt:

  • Pflegegrad 1: der Besuch kann freiwillig erfolgen
  • Pflegegrad 2 und 3: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen
  • Pflegegrad 4 und 5: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen

Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Alle Caritas-Sozialstationen führen diese Beratungen regelmäßig durch. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

KOMBINATIONSLEISTUNGEN (KOMBINATION VON SACH- UND GELDLEISTUNGEN)

Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält die/der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen der/des zu Pflegenden kombiniert werden. Es können z.B. 40 % Pflegegeld und 60 % Pflegesachleistungen gewählt werden. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis Geld- oder Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige in der Regel 6 Monate gebunden. Sollte sich der Pflegegrad ändern, ist ein Wechsel auch innerhalb dieser Zeit möglich.

VERHINDERUNGS- ODER ERSATZPFLEGE

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. 6 Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür seit dem 01.01.2015 einen Betrag von 1.612 Euro (ab 01.01.2025: 1.685 Euro) zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihre/n Angehörige/n gepflegt. Die Verhinderungspflege ist flexibel gestaltbar. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro (ab 01.01.2025: 843 Euro) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege (siehe unten) insgesamt auf bis zu 2.418 Euro (ab 01.01.2025: 2.528 Euro) im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.

PFLEGEHILFSMITTEL UND TECHNISCHE HILFEN

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro (ab 01.01.2025: 42 Euro) bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.
Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro (ab 01.01.2025: 4.180 Euro) je Maßnahme zur Verfügung.

TAGESPFLEGE/NACHTPFLEGE

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.

KURZZEITPFLEGE

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 612 Euro (ab 01.01.2025: 1.685 Euro) im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro (ab 01.01.2025: 3.539 Euro) im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen. Alle Alten- und Pflegeheime der Caritas bieten Kurzzeitpflege an.

PFLEGEKURSE FÜR ANGEHÖRIGE UND EHRENAMTLICHE PFLEGEPERSONEN

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen“.

BERATUNG UND SCHULUNG IN DER HÄUSLICHEN UMGEBUNG

Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Pflegefachkräfte der Caritas-Sozialstation.

ENTLASTUNGSBETRAG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE

Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.

Folgende monatliche Leistung erhalten pflegebedürftige Personen:

  • 125 € pro Monat (ab 01.01.2025 131 € pro Monat)

Diese Beträge können Sie auch verwenden für

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise)
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

WICHTIG: Um diese zusätzlichen finanziellen Mittel zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.

SOZIALE SICHERUNG DER PFLEGEPERSON

Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.

PFLEGE IN EINEM ALTEN- UND PFLEGEHEIM BZW. VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Die Pflegekasse übernimmt beim Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro (ab 01.01.2025: 131 Euro), beim Pflegegrad 2 bis zu 770 Euro (ab 01.01.2025: 805 Euro), beim Pflegegrad 3 bis zu 1.262 Euro (ab 01.01.2025: 1.319 Euro), beim Pflegegrad 4 bis zu 1.775 Euro (ab 01.01.2025: 1.855 Euro) sowie beim Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro (ab 01.01.2025: 2.096 Euro).

WENN SIE MEHR WISSEN WOLLEN, KÖNNEN SIE SICH HIER DEN FLYER DER PFLEGEVERSICHERUNG ANSEHEN.

Entlassung aus dem Krankenhaus - wie geht es zuhause weiter?

Rufen Sie uns einfach an. Zusammen mit den Sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir die Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Auch schwere Pflegen sind so zu leisten und verhindern einen dauerhaften und teuren Umzug in ein Pflegeheim.

Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen ins Krankenhaus.

Welche Leistungen kann die Caritas-Sozialstation erbringen?

Die Leistungen, die eine Caritas-Sozialstation erbringen kann, sind sehr vielfältig. Ob direkte Übernahme von Pflege, Hauswirtschaftliche Betreuung, Beratung oder Schulungen – all dies sind mögliche Dienstleistungen, die Sie durch die Sozialstaton erhalten können.

Bei Interesse entnehmen Sie bitte die Informationen über konkreten Angebote der Sozialstation dem Punkt “Leistungen für Sie”.

Muss ich pflegebedürftig sein, um eine Caritas-Sozialstation in Anspruch zu nehmen?

Nein, auch ohne einen Pflegegrad können Sie als sogenannter „Selbstzahler” Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwer fallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung. Fragen Sie unsere Caritas-Sozialstationen nach Leistungen des Privaten Leistungskatalogs.

Was kostet die Pflege bei einer Caritas-Sozialstation?

Das kommt darauf an. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit der Caritas-Sozialstation führen, vereinbaren Sie mit dem Pflegedienst, welche Leistungen erbracht werden sollen. Die erfahrenen Pflegekräfte können Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Es wird dann ein Kostenvoranschlag von der Caritas-Sozialstation erstellt.

Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie einen Eigenanteil leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.

Welche Entlastungs- und Unterstützungsangebote gibt es für pflegende Angehörige?

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Folgende Entlastungsmöglichkeiten gibt es:

1. Verhinderungspflege (auch stundenweise)

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür a 1.612 € (ab 01.01.2025: 1.685 €) zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt.

TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Caritas-Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. “freinehmen” ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung.

2. Entlastungsangebote

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz beziehen kann (z.B. bei Demenzkranken), stellt die Pflegeversicherung pro Monat 125 € (ab 01.01.2025: 131 €) zur Verfügung. Dieser Betrag kann beispielsweise verwendet werden für

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste (z.B. Caritas-Sozialstationen)
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (z.B. Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Fragen Sie einfach bei Ihrer Caritas-Sozialstation in der Nähe nach solchen Angeboten.

Wichtig: Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat. Ob eine Person hier leistungsberechtigt ist, ist aus dem Pflegegutachten, das Sie sich jederzeit von der Pflegekasse anfordern können, ersichtlich. Sie können auch direkt bei der Pflegekasse nachfragen oder uns dazu beauftragen.

3. Beratung und Schulung bei Ihnen zuhause

Unsere speziell geschulten und erfahrenen Mitarbeiter kommen zu Ihnen nach Hause und beraten Sie in Ihrer speziellen Pflegesituation. Diesen Besuch können Sie einmal (in besonderen Fällen auch zweimal) im Jahr in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung.

4. Teilnahme an einem Krankenpflegekurs

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Veranstaltungen

5. Gesprächskreis für pflegende Angehörige

Viele Caritas-Sozialstationen bieten auch einen Gesprächskreis für pflegende Angehörige. Sie treffen Menschen, die sich in der gleichen Situation befinden wie Sie und können sich austauschen. Setzen Sie sich einfach mit Ihrer Caritas-Sozialstation in Verbindung, wann der nächste Termin stattfindet. Informationen und Termine finden Sie unter der Rubrik „Termine“.

Was versteht man unter einer Patientenverfügung und wo erhalte ich diese?

Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden. Diese Patientenverfügung ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich:

  • wenn Sie von Patientinnen und Patienten freiwillig und nach entsprechender Aufklärung abgegeben wurde.
  • wenn Sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält und eine solche Situation tatsächlich eintritt.

Ansonsten können sich die Ärztinnen und Ärzte wegen einer Körperverletzung strafbar machen.

VORSORGE TREFFEN- CARITAS-ERSTINFORMATION ÜBER VORSORGEVOLLMACHT, BETREUUNGS- UND PATIENTENVERFÜGUNG

In dieser Erstinformation finden Sie weitere nützliche Informationen über Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung.

Christliche Patientenverfügung

Die Christliche Patientenverfügung erfreut sich seit ihrer Veröffentlichung 1999 einer großen Nachfrage. Sie können die Broschüre mit den Formularen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung hier einsehen und downloaden.

Haben Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden?

Bei Fragen rund um die Pflege können Sie sich selbstverständlich persönlich mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gern weiter.